GmbH & Co.KG | 72160 Horb | Telefon +49(0)74 82 66 79 0-24

Trockeneis Technologie nach Maß

elektromechanisch, ohne hydraulischen Antrieb,
ölfrei für lebensmittelgeeigneten Einsatz

Trockeneis
Technologie nach Maß

elektromechanisch, ohne hydraulischen An-
trieb, ölfrei für lebensmittelkonformen Einsatz

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

CryonCo GmbH & Co. KG
Dahlienweg 6, D – 72160 Horb a. N.

1. Allgemeines
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzende Bedingungen des Käufers finden im Verhältnis zu uns keine Anwendung.
Dies gilt auch dann, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis solcher Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Ergänzende oder ändernde Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

2. Auftrag und Annahme
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend.
(2) Wir werden über die Bestellung innerhalb angemessener Frist eine schriftliche Auftragsbestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) erteilen oder die Annahme der Bestellung ablehnen. Wird die Auftragsbestätigung unter anderen Bedingungen als denen erteilt, zu denen die Bestellung erfolgt ist, so wird die Zustimmung des Kunden zum Inhalt der Auftragsbestätigung angenommen, wenn und soweit er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen hat.

3. Lieferung und Lieferfristen
(1) Für den Umfang der Lieferung und andere Vertragsinhalte ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein maßgebend. Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes in Prospekten und sonstigen drucktechnischen Erzeugnissen sind nur verbindlich, wenn auf sie in der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird.
(2) Geringfügige Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind aus technischen Gründen zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträchtigt werden.
(3) Lieferungen erfolgen ab unserem Auslieferungslager auf Rechnung des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(4) Lieferfristen und Liefertermine sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich als verbindlich bestätigt haben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Oder, falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist. Die Lieferfrist beginnt, wenn alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis dahin vom Käufer zu erbringenden Vertragspflichten voraus.
(5) Nicht von uns zu vertretende Umstände, wie z. B Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Verkehrsstörungen und -behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen, und Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben, sowie durch behördliche Verfügung hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, führen zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist um die Zeit des Andauerns der jeweiligen Störung und einer angemessenen Anlaufzeit.
Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er in diesen Fällen von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten wollen.
Erklären wir uns innerhalb angemessener Frist nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig. Sie gelten als selbständiges Rechtsgeschäft.
(6) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Käufer, ohne zu einer Verweigerung der Annahme der Ware berechtigt zu sein, die Annahme endgültig verweigert oder innerhalb einer ihm gesetzten Frist von 14 Tagen die Ware nicht annimmt, oder sich die wirtschaftliche Lage oder die Vermögensverhältnisse des Käufers nachträglich soweit verschlechtert haben, dass eine Vertragsabwicklung nicht mehr zumutbar ist.
(7) Bei Verzug ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Lieferverzögerung oder Nichterfüllung auf Grund Verzuges sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vor oder die zumindest fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne grobes Verschulden beschränkt sich auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
(8) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

4. Preise
(1) Mit uns vereinbarte Preise haben Gültigkeit, wenn und soweit die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb von längstens 4 Monaten zur Ausführung gelangen, es sei denn, die darüberhinausgehende Verzögerung liegt in unserem Verantwortungsbereich. Nach deren Ablauf sind wir nach unserer Wahl berechtigt, gestiegene Teile- und/oder Lohnkosten zusätzlich an den Kunden weiterzubelasten oder gegebenenfalls auf der Grundlage einer zwischenzeitlich vorliegenden neuen Preisliste zu fakturieren.
(2) Unsere Preise sind Nettopreise, sie verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit die Lieferung im Inland erfolgt.
Unsere Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe.
(3) Unsere Preise werden zahlungsfällig mit Anzeige der Versandbereitschaft.
(4) Ab einem Auftragswert über 5.000 EURO gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Anzahlung von 50% der Auftragssumme innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung. Insgesamt 90% der Auftragssumme mit Lieferung oder Erklärung der Versandbereitschaft. 10% mit Installation und beanstandungsfreiem Probelauf an dessen Durchführung mitzuwirken der Kunde auf unser Verlangen sofort verpflichtet ist. Eine Verweigerung der Mitwirkung des Kunden am Probelauf begründet die Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Aufforderung zur Mitwirkung.
(5) Kommt der Kunde mit einer Zahlung mehr als 30 Tage lang in Verzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung fällig zu stellen, auch soweit Stundungs- oder Ratenzahlungszusagen gegeben wurden um den Gesamtsaldo beizutreiben. Weitere ausstehende Lieferungen sind wir berechtigt zurückzuhalten, die Bindung an Liefertermine im Rahmen der gesamten Geschäftsverbindung erlischt.
(6) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur hinsichtlich Gegenansprüchen zu, die im selben Vertragsverhältnis ihren Ursprung haben. Die Aufrechnung gegen unsere Vergütungsansprüche ist dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erlaubt.
(7) Eingehende Zahlungen werden zunächst auf eventuell angefallene Kosten, sodann auf die Zinsen, dann auf Forderungen für eventuelle Nebenleistungen und zuletzt auf den jeweils ältesten Kaufpreis verrechnet.
(8) Bei Überschreiten eines Zahlungszieles sind wir berechtigt, ohne Mahnung und ohne weiteren Nachweis auf die offenen Forderungen als Schadenersatz Verzugszinsen in Höhe von bis zu 6% p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jedoch mindestens in Höhe von 8% p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

5. Eigentumsvorbehalt
(1) Die von uns gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen gegenwärtigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Soweit hierfür aufgrund besonderer Vorschriften des Landes, in das die Kaufsache geliefert wird, weitere Anforderungen bestehen, wird der Kunde diese Anforderungen erfüllen.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, vor Vollzahlung von uns gelieferte Waren weiterzuveräußern, es sei denn, er hat sich uns gegenüber vor Vertragschluss als Wiederverkäufer zu erkennen gegeben. Jedenfalls tritt hierdurch der Kunde für den Fall eines Weiterverkaufs den Kaufpreisanspruch gegen seinen Käufer an uns ab. Er ist uns jederzeit zur Auskunftserteilung und zum Nachweis bezüglich Weiterverkaufs und hierdurch erlangter Ansprüche verpflichtet. Wir nehmen diese Abtretung an.
(3) Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache wird, so sind wir im Verhältnis zum Kunden als Hersteller der neuen Sache anzusehen und erwerben Eigentum an der hergestellten Sache, mindestens aber Miteigentum nach dem Wertanteil der verarbeiteten Vorbehaltsware.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß zu verwahren und gegen Feuer, Diebstahl, Wasserschäden und Vandalismus ausreichend zu versichern. Auf den Zeitpunkt eines Schadensfalls tritt er bereits heute seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung in Höhe der zu unseren Gunsten offenstehenden Gesamtforderung an uns ab, welche Abtretung wir hierdurch annehmen. Er ist verpflichtet, uns die ausreichende Versicherung gegen die genannten Risiken jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Wird vom Kunden gelieferte Vorbehaltsware nach Verarbeitung veräußert, so setzt sich der uns zustehende verlängerte Eigentumsvorbehalt an den Forderungen gegen seinen Käufer fort in Höhe des Wertanteils unserer Vorbehaltsware an der neu geschaffenen Sache.
(6) Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner und die abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben, uns die Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
(7) Erfolgt die Zahlung seitens des Käufers an eine gemeinsame Zahlstelle, die den Kaufpreis an uns abzuführen hat, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachstehenden Ausgestaltungen so lange bestehen, bis der Kaufpreis vollständig an uns weitergeleitet ist.
Die Zahlung an uns ist erst mit befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen ist. Wird über das Vermögen der Zahlstelle die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, sind, gleichgültig, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet oder aufgehoben wird, noch offene Forderungen gegen den Käufer direkt an uns auszugleichen.
(8) Soweit der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung und Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen neben unserem Eigentum aus der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
(9) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht, so können wir die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und diese anschließend verwerten. Der Käufer hat die Wegnahme zu dulden und uns zu diesem Zweck Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren. Dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer haftet für die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös.

6. Verpackung und Versand
(1) Soweit die Verpackung nicht von uns gestellt wird, trägt der Käufer die Verpackungskosten. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und wird von uns nicht zurückgenommen, soweit nicht gesetzlich Abweichendes geregelt ist. Im letzteren Fall ist sie vom Kunden kostenfrei an uns zurück zu liefern.

7. Gefahrenübergang, Versicherung
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Lager verlässt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Alle Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen reisen auf Gefahr des Käufers, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
(2) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
(3) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, versichern wir sämtliche Sendungen gegen Transportbruch. Transportschäden sind uns unverzüglich nach Erhalt der Sendung zu melden. Wir behalten uns vor, die schadhaften Teile frei Lager 72160 Horb zurückzufordern.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

8. Mängelrügen und Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Sachmängeln setzen voraus, dass diese den in § 377 HGB niedergelegten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie schriftlich unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf den Packungen befindlichen Signierungen erhoben werden. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Die Rüge von Mängeln, die bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind, hat innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Ware zu erfolgen. Sind die Mängel bei Prüfung nicht erkennbar, hat die Rüge unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens jedoch einen Monat nach Empfang der Ware zu erfolgen.
(2) Die Übernahme der Ware durch Spediteure oder Frachtführer gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für eine einwandfreie Verpackung.
(3) Bei berechtigten Mängelrügen hat der Käufer nur Anspruch auf Ersatzlieferung einer mängelfreien Sache. Bei fehlgeschlagener Ersatzlieferung gemäß § 440 Satz 2 BGB hat der Käufer die Wahl zwischen Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und dem Rücktritt (Rückgängigmachen des Vertrages). Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(4) Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.
(5) Die vorstehenden Ansprüche gelten laut der Gewährleistungspflicht für gewerblich genutzte Anlagen für 6 Monate, beginnend mit dem Einbaudatum.

9. Haftung
(1) Soweit sich nachstehend nicht etwas anderes ergibt, sind weitergehende als die in den vorstehenden Klauseln genannten Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen -ausgeschlossen.
Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen kann. Sie gilt schließlich dann nicht, wenn wir eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft verletzen.
Die Haftungsklausel gilt ferner nicht für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die wir fahrlässig verursachen.
(2) Unsere Ersatzpflicht für Sach- und/oder Personenschäden ist auf die Ersatzleistung unserer Haftpflichtversicherung beschränkt Wir sind bereit, dem Käufer auf seinen Wunsch hin Einblick in unsere Police zu gewähren.
(3) Unsere Haftung ist in jedem Fall auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz nach den vorstehenden Absätzen 1 -3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, Ansprüchen aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB und weiteren Anspruchsgrundlagen. Die vorstehende Regelung gilt nicht für nicht abdingbare gesetzliche Ansprüche wie solche auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes.
(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Schutzrechte und Patente
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die im Rahmen unserer Fabrikation und Technologie zum Einsatz kommenden Patente und Schutzrechte zu achten und unsere Anlagen wie auch deren Details und Zubehör weder selbst nachzubauen noch Dritten zum Nachbau zugänglich zu machen.

11. Softwarenutzung
(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation auf einem System zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Software ist untersagt. Die Parteien stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist, Softwareprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.
(2) Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright- Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

12. Datenschutzregelung
(1) Dem Vertragspartner ist es bekannt, dass CryonCo Daten im zulässigen Umfang bezogen auf das Vertragsverhältnis speichert, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.
13. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus mit uns abgeschlossenen Verträgen und für alle sich hieraus ergebenden Streitigkeiten ist D-72160 Horb a. N.. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu führen.
(2) Für alle mit uns geschlossenen Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht.
(3) Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen unberührt.
Stand 01/2020

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